Sonstige Tätigkeiten (insbesondere Beglaubigungen)

Verschiedentlich verlangt das Gesetz eine notariell beglaubigte Erklärung, um sicherzustellen, dass eine Unterschrift auch tatsächlich von der Person geleistet wurde, die sich aus dem Dokument ergibt (sog. Unterschriftsbeglaubigung). Mit der notariellen Urkunde kann somit die Echtheit der Unterschrift gegenüber anderen Stellen (z. B. Behörden) nachgewiesen werden. Der Notar prüft die Identität der Person und bestätigt in seiner Urkunde, dass eine bestimmte Person ein bestimmtes Dokument unterzeichnet hat. Notwendig sind derartige Erklärungen insbesondere im Zusammenhang mit Registeranmeldungen oder Grundstücksgeschäften (etwa bei der Löschung einer Grundschuld oder Nachgenehmigung eines Vertrages). Da den Eintragungen im Grundbuch und anderen Registern wie dem Handelsregister eine sog. Gutglaubenswirkung zukommt – Sie sich also bei der Einsichtnahme auf die dort eingetragenen Informationen verlassen dürfen – schreibt das Gesetz eine notarielle Beglaubigung vor. Damit wird sichergestellt, dass die dortigen Eintragungen nur von berechtigten Personen veranlasst werden.

Darüber hinaus können Sie sich an mich wenden, wenn Sie beglaubigte Abschriften eines Dokumentes (etwa eines Zeugnisses) benötigen. Hierbei beglaubige ich, dass die Abschrift mit dem Original übereinstimmt.
Falls Sie eine notarielle Urkunde im Ausland verwenden möchten, kann hierfür eine Apostille oder Legalisation erforderlich sein. Bitte sprechen Sie mein Team und mich gerne an, um deren Notwendigkeit zu klären und um diese ggf. für Sie einzuholen.

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