Verschiedentlich verlangt das Gesetz eine notariell beglaubigte Erklärung, um sicherzustellen, dass eine Unterschrift auch tatsächlich von der Person geleistet wurde, die sich aus dem Dokument ergibt (sog. Unterschriftsbeglaubigung). Mit der notariellen Urkunde kann somit die Echtheit der Unterschrift gegenüber anderen Stellen (z. B. Behörden) nachgewiesen werden. Der Notar prüft die Identität der Person und bestätigt in seiner Urkunde, dass eine bestimmte Person ein bestimmtes Dokument unterzeichnet hat. Notwendig sind derartige Erklärungen insbesondere im Zusammenhang mit Registeranmeldungen oder Grundstücksgeschäften (etwa bei der Löschung einer Grundschuld oder Nachgenehmigung eines Vertrages). Da den Eintragungen im Grundbuch und anderen Registern wie dem Handelsregister eine sog. Gutglaubenswirkung zukommt – Sie sich also bei der Einsichtnahme auf die dort eingetragenen Informationen verlassen dürfen – schreibt das Gesetz eine notarielle Beglaubigung vor. Damit wird sichergestellt, dass die dortigen Eintragungen nur von berechtigten Personen veranlasst werden.
Darüber hinaus können Sie sich an mich wenden, wenn Sie beglaubigte Abschriften eines Dokumentes (etwa eines Zeugnisses) benötigen. Hierbei beglaubige ich, dass die Abschrift mit dem Original übereinstimmt.
Falls Sie eine notarielle Urkunde im Ausland verwenden möchten, kann hierfür eine Apostille oder Legalisation erforderlich sein. Bitte sprechen Sie mein Team und mich gerne an, um deren Notwendigkeit zu klären und um diese ggf. für Sie einzuholen.
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Das ist seit dem 1. August 2022 für bestimmte Vorgänge möglich. Welche das sind und was Sie hierfür benötigen, erfahren Sie detailliert unter https://online.notar.de/. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Fragen zum Anwendungsbereich oder zu den technischen Voraussetzungen haben.
Grundsätzlich können notarielle Urkunden auch bei ausländischen Stellen verwendet werden. Die Anforderungen für die Verwendung bei ausländischen Stellen richten sich jedoch im Einzelnen nach dem Recht des jeweiligen Staates. Klären Sie die notwendigen Voraussetzungen am besten mit dem Erklärungsempfänger (z. B. der ausländischen Behörde) im Vorfeld ab.
Grundvoraussetzung für eine Verwendung im Ausland ist regelmäßig jedoch eine sog. Überbeglaubigung in Form einer Apostille oder Legalisation. Ob und in welcher Form eine Überbeglaubigung notwendig ist, ist von dem Land abhängig, in welchem die Urkunde verwendet werden soll. Weitere Informationen sowie eine Länderübersicht finden Sie in der Arbeitshilfe „Apostille und Legalisation“ des Deutschen Notarinstitutes.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Mein Team und ich sind gerne für Sie da.
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