Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Unfälle, Krankheiten oder andere Notsituationen können die persönliche Lebensführung ebenso plötzlich wie gravierend verändern. Im Alter kann es etwa dazu kommen, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, sondern auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen ist. Derartigen Situationen sollte nicht unvorbereitet begegnet werden. Denn selbst der Ehegatte kann in solchen Situationen nur sehr eingeschränkt für die betroffene Person handeln und entscheiden. So bezieht sich das gesetzliche Notvertretungsrecht des Ehegatten ausschließlich auf die Personensorge, nicht aber auf vermögensrechtliche Angelegenheiten.
Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung können Sie sich entsprechend absichern. In der Vollmacht legen Sie nach Ihren Wünschen fest, wer für Sie Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Dadurch vermeiden Sie auch ein gerichtliches Betreuungsverfahren – und, dass ein vom Gericht bestellter, Ihnen ggf. unbekannter Betreuer Entscheidungen für Sie trifft. In einer Patientenverfügung können Sie der bevollmächtigten Person Weisungen erteilen, etwa ob und wie Sie im Krankheitsfall ärztlich behandelt werden möchten oder ob Sie in bestimmten Situationen einen Behandlungsabbruch wünschen. Bei Patientenverfügungen ist die Rücksprache mit einem Arzt oder einer Ärztin empfehlenswert. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden, damit Gerichte und Ärzte im Bedarfsfall unverzüglich informiert werden können.
Die zuvor beschriebenen Situationen sind vielfältig und kaum vorhersehbar. Daher sind Vorsorgevollmachten im Regelfall als umfassende Vollmacht ausgestaltet (sog. Generalvollmacht). Da sie dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse einräumt, sollte sie unter Mitwirkung eines Notars errichtet werden. Denn dieser erläutert Ihnen nicht nur umfassend den Regelungsgehalt der Vollmacht, sondern auch etwaige Risiken sowie entsprechende Maßnahmen. Generell kommt einer notariellen Vorsorgevollmacht eine erhöhte Legitimationswirkung im Rechtsverkehr zu, da der Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit der vollmachterteilenden Person prüft. Darüber hinaus ist eine notarielle Vorsorgevollmacht erforderlich, wenn diese auch im Grundbuch- oder Registerverkehr verwendet werden soll.
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Häufig gestellte Fragen | Unternehmen
Wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann (beispielsweise, wenn sie nicht bei Bewusstsein ist), dann bestellt das Betreuungsgericht für sie einen Betreuer. Allerdings gilt dies nicht, wenn die betroffene Person einen Vorsorgebevollmächtigten benannt hat, der ihre Angelegenheiten ebenso gut besorgen kann wie ein Betreuer. Mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden sie, dass im Ernstfall eine Betreuung für sie angeordnet wird, und stellen sicher, dass sich ein naher Verwandter oder eine sonstige Vertrauensperson im Ernstfall um ihre Angelegenheiten kümmert.
Vorsorgevollmachten erfüllen nur dann ihren Zweck, wenn die entsprechenden Stellen im Ernstfall Kenntnis von diesen erlangen. Daher ist die Registrierung von Vorsorgeangelegenheiten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer so wichtig. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können schnell feststellen, welche Regelungen der Vorsorgende getroffen hat.
Nähere Informationen zum ZVR finden Sie unter www.vorsorgeregister.de. Sofern Sie eine notarielle Vorsorgevollmacht errichten, registrieren wir diese gerne für Sie im ZVR. Da die Registrierungsgebühr bei einer Registrierung über den Notar ermäßigt ist, profitieren Sie von diesem Kostenvorteil.
Eine notarielle Vorsorgevollmacht bietet gleich mehrere Vorteile: Der Notar berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht. Gleichzeitig sorgt er dafür, dass die Vollmacht rechtssicher formuliert ist und schützt vor inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten.
Da der Notar die Identität des Vollmachtgebers prüft, verschafft die notarielle Vorsorgevollmacht Gewissheit über die Identität des Vollmachtgebers. Gerade in Vorsorgefällen ist dies wichtig, da sich der Betroffene nicht mehr selbst äußern kann. Außerdem trifft der Notar in der Urkunde Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und verweigert seine Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig sein sollte. Dadurch profitiert die notarielle Vorsorgevollmacht von einer erhöhten Legitimationswirkung. Aufgrund der Prüfung durch den Notar kann die Wirksamkeit der Vollmacht im Nachgang schwieriger angezweifelt werden.
Der Notar verwahrt die Urschrift der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht. Sollte die dem Bevollmächtigten ausgehändigte Abschrift der Vollmacht verloren gehen, kann der Notar auch nach vielen Jahren eine neue Ausfertigung erteilen.
Ihr Ansprechpartner für:
- General- und Vorsorgevollmachten
- Patientenverfügungen
- Registrierung Ihrer notariellen Vorsorgeurkunde im ZVR
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