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Individuelle Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Vereinbarung möglich.
Notarinnen und Notare sind neutrale und unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Das Verlesen der Urkunde ist zwar ein Kernbestandteil der notariellen Beurkundung, erschöpft sich aber nicht in dieser. Vor, während und nach der Beurkundung übernehmen Notarinnen und Notare zahlreiche Aufgaben. Sie erstellen eine auf ihre individuelle Situation maßgeschneiderte Urkunde und klären die Beteiligten umfassend über das Rechtsgeschäft auf. Das Gesetz sieht ihre Mitwirkung für besonders wichtige Angelegenheiten vor, um den Beteiligten die rechtliche Tragweite ihres Vorhabens zu verdeutlichen. Denn nur wer aufgeklärt ist, kann eine freie Entscheidung treffen. Gleichzeitig sorgt ihre Mitwirkung dafür, dass Verträge schnell, unkompliziert und bürokratiearm abgewickelt.
Denn über eine rechtliche Beratung hinaus übernehmen Notare „im Hintergrund“ zahlreiche weitere Tätigkeiten. Nach einer Beurkundung kommunizieren Notare insbesondere mit Gerichten, Gemeinden, Finanzämtern, Behörden und Banken, um für die Beteiligten notwendige Erklärungen einzuholen oder erforderliche Eintragungen in staatlichen Registern wie dem Handelsregister, dem Grundbuch, dem Zentralen Testamentsregister oder dem Zentralen Vorsorgeregister herbeizuführen. Verträge werden dadurch nicht nur unkompliziert, sondern auch zeitnah und sicher abgewickelt.
Notarielle Urkunden gewährleisten zudem Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Die Urkunde wird verlesen, ihr Inhalt dadurch sorgfältig kontrolliert und der Wille der Beteiligten rechtlich einwandfrei festgehalten. Die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen und Feststellungen sind aufgrund der umfassenden notariellen Prüfung mit einer besonderen Beweiswirkung versehen, die von anderen staatlichen Institutionen zu respektieren und beachten ist. Da langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten so vermieden werden, bietet eine notarielle Beurkundung auch wirtschaftliche Vorteile. Weitere Informationen zur notariellen Tätigkeit finden Sie hier.
Sie können frei entscheiden, welchen Notar Sie aufsuchen möchten. Keine Rolle spielt es beispielsweise, wo Sie wohnen, wo ein Grundstück belegen ist oder wo eine Gesellschaft ihren Sitz hat. Umgekehrt darf ein Notar grundsätzlich nur in seinem Amtsbereich tätig werden, was bei Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle zu beachten ist.
Für notarielle Online-Verfahren gelten jedoch Besonderheiten. Hier ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt notwendig. Eine Online-Beurkundung in Neumarkt setzt beispielsweise voraus, dass das Unternehmen seinen Sitz in Neumarkt hat oder ein Geschäftsführer in Neumarkt wohnhaft ist.
Formular- und Merkblätter finden Sie hier sowie auf den Seiten der verschiedenen notariellen Leistungen.
Grundsätzlich müssen die Beteiligten den Beurkundungstermin persönlich wahrnehmen. Das hat seinen Grund. Denn der Inhalt der Urkunde wird im Termin nochmal erläutert und ihr Inhalt von dem Notar und den Beteiligten kontrolliert. Außerdem haben Sie nochmal die Möglichkeit, Fragen zu stellen.
Sollten Sie einen Beurkundungstermin ausnahmsweise nicht persönlich wahrnehmen können, können Sie sich beispielsweise vertreten lassen. Denkbar wäre auch, dass Sie die Urkunde nachträglich (in der Regel notariell beglaubigt) genehmigen. Welche Variante in Ihrem Fall am besten passt, stimmen wir gerne mit Ihnen ab.
Besprechungen können bei Bedarf auch telefonisch oder online stattfinden. Zu der Möglichkeit notarieller Online-Verfahren siehe die Frage „Kann ich meine Beurkundung auch online durchführen?
Nähere Informationen zum Thema Vereins- bzw. Unternehmensgründung finden Sie auf unserer Seite „Unternehmen & Vereine“. Darüber hinaus stellt die Bundesnotarkammer auf ihren speziell für Vereinsgründer bzw. für Unternehmensgründer eingerichteten Webseiten zahlreiche wichtige Informationen zur Verfügung. Sie haben noch Fragen oder benötigen Unterstützung bei der Gründung? Wenden Sie sich gerne an uns.
Das ist seit dem 1. August 2022 für bestimmte Vorgänge möglich. Welche das sind und was Sie hierfür benötigen, erfahren Sie detailliert unter https://online.notar.de/. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Fragen zum Anwendungsbereich oder zu den technischen Voraussetzungen haben.
Grundsätzlich können notarielle Urkunden auch bei ausländischen Stellen verwendet werden. Die Anforderungen für die Verwendung bei ausländischen Stellen richten sich jedoch im Einzelnen nach dem Recht des jeweiligen Staates. Klären Sie die notwendigen Voraussetzungen am besten mit dem Erklärungsempfänger (z. B. der ausländischen Behörde) im Vorfeld ab.
Grundvoraussetzung für eine Verwendung im Ausland ist regelmäßig jedoch eine sog. Überbeglaubigung in Form einer Apostille oder Legalisation. Ob und in welcher Form eine Überbeglaubigung notwendig ist, ist von dem Land abhängig, in welchem die Urkunde verwendet werden soll. Weitere Informationen sowie eine Länderübersicht finden Sie in der Arbeitshilfe „Apostille und Legalisation“ des Deutschen Notarinstitutes.
Individuelle Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Vereinbarung möglich.