Unternehmen & Vereine
Unternehmen
Die Gründung eines Unternehmens ist ein großer Schritt – den Sie nicht alleine gehen müssen. Besonders beliebt ist dabei die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Dies liegt zum einen daran, dass bei einer GmbH nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen haftet und – anders als bei der OHG, GbR oder KG – nicht die einzelnen Gesellschafter. Zum anderen bietet gerade die Rechtsform der GmbH zahlreiche Möglichkeiten, die Satzung nach Ihren individuellen Vorstellungen zu gestalten.
Bei einer Gründung stimmen wir in einem ersten Schritt die Satzung Ihrer GmbH ab – und damit gewissermaßen die Grundlage Ihres künftigen Unternehmens. Im Notartermin erfolgt dann die eigentliche Gründung durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Ab diesem Moment besteht die Gesellschaft im Gründungsstadium (sog. Vor-GmbH). Die Gesellschaft führt bereits die Firma der künftigen GmbH, jedoch mit dem klarstellenden Zusatz „in Gründung“. Die GmbH selbst entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister. Sobald das Geschäftskonto eröffnet und die festgelegte Stammeinlage eingezahlt worden ist, kann die Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet werden. Die Handelsregisteranmeldung haben Sie dabei bereits bei der Gründung unterzeichnet, sodass ein weiterer Termin nicht notwendig ist. Sobald die Einzahlung der Stammeinlage nachgewiesen ist, veranlasse ich die Eintragung im Handelsregister. So ist dafür gesorgt, dass Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.
Als Notar stehe ich Ihnen gerne zur Seite, nicht nur bei der Gründung, sondern auch im weiteren Lebenszyklus Ihres Unternehmens – ganz gleich, ob Satzungsänderung, Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerwechsel, Umstrukturierung oder Unternehmensnachfolge. Als Notar berate ich Sie nicht nur ausführlich zu Ihrem Vorhaben.
Vereine
Bei Fragen rund um Ihre Vereinsregisteranmeldung sind wir ebenfalls gerne für Sie da. Um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Eintragungen im Vereinsregister beantragen können, sieht das Gesetz – wie auch für Anmeldungen beispielsweise zum Handelsregister – eine notarielle Beglaubigung vor. Das hat den maßgeblichen Vorteil, dass sich der gesamte Rechtsverkehr auf die Eintragungen in das Register vertrauen darf. Sie sehen auf einen Blick insbesondere, dass der Verein tatsächlich existiert und wer vertretungsberechtigt ist.
Zusammen mit der Vereinsregisteranmeldung sind regelmäßig verschiedene Dokumente miteinzureichen. Welche das im Regelfall sind und was sonst noch zu beachten ist, finden Sie in den nachstehenden, nicht abschließenden Informationen.
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Häufig gestellte Fragen | Unternehmen
Eine GmbH kann bereits durch eine einzelne Person gegründet werden. Umgekehrt ist die Zahl der Gesellschafter nicht begrenzt, sodass theoretisch beliebig viele Personen eine GmbH gründen oder nachträglich als Gesellschafter aufgenommen werden können.
Je nach Immobilie (z. B. bebautes oder unbebautes Grundstück, Wohnungseigentum) und den Vereinbarungen im Kaufvertrag kann der Ablauf im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Besonderheiten abweichen. Diese Besonderheiten besprechen wir selbstverständlich mit Ihnen.
Das ist seit dem 1. August 2022 möglich. Was Sie hierfür benötigen und welche Vorgänge Sie noch online erledigen können, erfahren Sie detailliert unter https://online.notar.de/. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Fragen zum Anwendungsbereich oder zu den technischen Voraussetzungen haben.
Leider verschicken viele Betrüger im Zusammenhang mit der Gründung Zahlungsaufforderungen für Eintragungen in diverse private Verzeichnisse. Diese sind weder notwendig noch bieten sie sonst nennenswerte Vorteile. Für die Handelsregistereintragung müssen Sie nur eine offizielle Rechnung bezahlen, die in Bayern von der Landesjustizkasse Bamberg versendet wird. Fragen Sie uns, wenn Sie derartige Schreiben erhalten und sich unsicher sind, ob dieses echt ist.
Auf der Informationswebseite der Bundesnotarkammer finden Sie weitere wichtige Informationen zum Thema Gründung, zum Ablauf einer Gründung sowie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für Ihre Unternehmensgründung. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.
Häufig gestellte Fragen | Vereine
Der Vorstand hat den Verein in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Satzung legt dabei fest, welche bzw. wie viele Vorstandsmitglieder den Verein vertreten können. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar:
- Möglich ist etwa, dass der Vorsitzende allein vertreten darf, sodass nur seine Mitwirkung notwendig ist.
- Gibt es einen 1. und 2. Vorsitzenden könnte festgelegt werden, dass jeder für sich den Verein vertritt oder beide nur gemeinsam.
- Besteht der Vorstand aus zwei Vorsitzenden und einem Kassier könnte zudem etwa geregelt werden, dass zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten oder einer der beiden Vorsitzenden zusammen mit dem
Für außenstehende Personen muss die Vertretungsregelung nachvollziehbar sein. Nicht eintragungsfähig wäre demnach eine Regelung, wonach der Verein durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird. Andere Personen könnten nämlich nicht verlässlich nachprüfen, ob ein derartiger Verhinderungsfall besteht. Derartige Regelungen können nur im sog. Innenverhältnis vereinbart werden.
Sie können die Vertretungsregelungen also an die Bedürfnisse Ihres Vereins anpassen. Jedoch gilt: Je weniger Personen für eine Vertretung notwendig sind, desto einfach kann ein Verein im Rechtsleben auftreten.
Eine Übersicht über notwendige sowie ggf. sinnvolle Satzungsregelungen und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie auf der Informationsseite der Bundesnotarkammer. Für die Erstellung Ihrer Vereinssatzung können Sie zudem den „Express-Baukasten“ der Bundesnotarkammer verwenden.
Auf der Webseite der Bundesnotarkammer finden Sie auch nähere Hinweise zu den Besonderheiten, wenn Sie die Gründung eines gemeinnützigen Vereins anstreben.
Ferner können Sie sich bei der Gestaltung an der vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) zur Verfügung gestellten Mustersatzung orientieren. Diese finden Sie hier.
Der Vorstand hat den Verein in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Satzung legt dabei fest, welche bzw. wie viele Vorstandsmitglieder den Verein vertreten können. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar:
- Möglich ist etwa, dass der Vorsitzende allein vertreten darf, sodass nur seine Mitwirkung notwendig ist.
- Gibt es einen 1. und 2. Vorsitzenden könnte festgelegt werden, dass jeder für sich den Verein vertritt oder beide nur gemeinsam.
- Besteht der Vorstand aus zwei Vorsitzenden und einem Kassier könnte zudem etwa geregelt werden, dass zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten oder einer der beiden Vorsitzenden zusammen mit dem
Für außenstehende Personen muss die Vertretungsregelung nachvollziehbar sein. Nicht eintragungsfähig wäre demnach eine Regelung, wonach der Verein durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird. Andere Personen könnten nämlich nicht verlässlich nachprüfen, ob ein derartiger Verhinderungsfall besteht. Derartige Regelungen können nur im sog. Innenverhältnis vereinbart werden.
Sie können die Vertretungsregelungen also an die Bedürfnisse Ihres Vereins anpassen. Jedoch gilt: Je weniger Personen für eine Vertretung notwendig sind, desto einfach kann ein Verein im Rechtsleben auftreten.
Mit der Anmeldung eines Vereins zur Eintragung ist das Vereinsregister vorzulegen sind:
- eine Abschrift der Satzung, versehen mit dem Tag der Errichtung sowie den Unterschriften von mindestens sieben Vereinsmitgliedern,
- eine Abschrift des Protokolls über die Gründung des Vereins und die Annahme der Satzung sowie
- eine Abschrift des Protokolls über die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Annahme der Wahl.
Bitte beachten Sie, dass alle Protokolle von den Personen unterschrieben sein müssen, die nach Ihrer Vereinssatzung dafür zuständig sind. Zum Inhalt der Protokolle beachten Sie bitte unser Merkblatt für eingetragene Vereine.
Eine Übersicht über notwendige sowie ggf. sinnvolle Satzungsregelungen und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie auf der Informationsseite der Bundesnotarkammer. Für die Erstellung Ihrer Vereinssatzung können Sie zudem den „Express-Baukasten“ der Bundesnotarkammer verwenden.
Auf der Webseite der Bundesnotarkammer finden Sie auch nähere Hinweise zu den Besonderheiten, wenn Sie die Gründung eines gemeinnützigen Vereins anstreben.
Ferner können Sie sich bei der Gestaltung an der vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) zur Verfügung gestellten Mustersatzung orientieren. Diese finden Sie hier.
Nachdem Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen ist, müssen bestimmte Änderungen zur Eintragung in das Vereinsregister anmeldet werden. Damit das Vereinsregister die Abwicklung von Rechtsgeschäften beschleunigen kann, müssen die enthaltenen Informationen aktuell sein. Anzumelden sind daher eine Änderung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, eine Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung sowie die Auflösung des Vereins einschließlich der Bestellung von Liquidatoren.
Die Anmeldung dieser Änderungen hat wiederum durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zu erfolgen und bedarf der notariellen Beglaubigung.
Vorzulegen sind:
- bei einer Änderung der Vorstandsmitglieder: eine Abschrift des Versammlungsprotokolls
- bei einer Änderung oder Neufassung der Satzung: eine Abschrift des Versammlungsprotokoll sowie ein neues aktualisiertes und datiertes Satzungsexemplar
- bei der Auflösung
- bei der endgültigen Löschung
Beachten Sie: Der Verein ist mit dem Auflösungsbeschluss noch nicht beendet. Vielmehr befindet sich dieser im sog. Liquidationsstadium. In dieser Phase sind alle noch offenen Geschäfte abzuwickeln. Insbesondere findet in diesem Stadium ein sog. Gläubigeraufruf statt. Der Verein kann grundsätzlich nach der Liquidation und einem sog. Sperrjahr endgültig gelöscht werden. Wie die Auflösung ist auch die endgültige Löschung zum Vereinsregister in notariell beglaubigter Form anzumelden.
Bei Satzungsänderungen und -neufassungen ist darauf zu achten, dass die geänderte bzw. neue Satzung – wie die Gründungssatzung –den gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalten entspricht.
Bei Satzungsänderungen müssen die geänderten Regelungen der Satzung exakt aus dem Protokoll hervorgehen. Zusätzlich zum Protokoll ist ein aktualisiertes und datiertes Satzungsexemplar in Kopie vorzulegen. Bei einer Satzungsneufassung ist eine Kopie der kompletten neuen Satzung als Anlage zum Protokoll einzureichen.
Schon gewusst? Ihre UG- oder GmbH-Gründung, Ihre Handelsregister- oder Vereinsregisteranmeldung können Sie auch online über die notariellen Online-Verfahren der Bundesnotarkammer erledigen.
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(insb. GmbH und UG) - Satzungsänderungen
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