Erben, Vererben & Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Ohne eigene Regelung in einem Testament oder Erbvertrag tritt im Todesfall die sog. gesetzliche Erbfolge sein. Diese entspricht nur selten dem tatsächlichen Willen der verstorbenen Person: Sie berücksichtigt beispielsweise nicht, ob zu dem oder den gesetzlichen Erben ein gutes Verhältnis oder überhaupt Kontakt bestand. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, fragt die gesetzliche Erbfolge nicht, ob der oder die Erben in der Lage sind, das Unternehmen fortzuführen. Auch steuerlich werden Freibeträge oft nicht oder nicht optimal ausgenutzt, so dass Erbschaftssteuer anfällt.

Nach deutschem Zivilrecht geht die sog. gewillkürte Erbfolge – also die von Ihnen selbst durch ein Testament oder Erbvertrag angeordnete Erbfolge – den gesetzlichen Bestimmungen vor. Sie können Ihre Erbfolge können Sie daher weitgehend selbst gestalten. Grenzen sind lediglich durch sog. Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger gesetzt. Der letzte Wille möchte dabei wohl überlegt und eindeutig formuliert sein. Gerade im Erbrecht sind allgemeiner und juristischer Sprachgebrauch nicht zwangsläufig identisch. Auch hier unterstütze ich Sie als Amtsträger und neutraler Berater gerne. Notarielle Testamente und Erbverträge gewährleisten, dass Ihre Erbfolge in Ihrem Sinne geregelt und unmissverständlich formuliert ist. Hinzu kommt ein weiterer Vorteil: Beruht die Erbfolge auf einer notariellen Urkunde, ersetzt diese einen sonst möglicherweise notwendigen Erbschein. Ein notarielles Testament bzw. ein notarieller Erbvertrag bietet daher in aller Regel auch Kostenvorteile.

Nach der notariellen Beurkundung Ihres Testamentes oder Erbvertrages wird dieses bzw. dieser amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Dieses moderne und hochsichere Verfahren gewährleistet, dass dem Nachlassgericht im Todesfall alle erbfolgerelevanten Urkunden ohne zeitliche Verzögerung zur Verfügung stehen, und stellt in besonderem Maße sicher, dass Ihr letzter Wille Geltung erlangt.

Alternativ lässt sich die Vermögensnachfolge auch schon zu Lebzeiten regeln, indem bestimmte Vermögenswerte durch Schenkung bzw. Überlassung weitergegeben werden (sog. vorweggenommene Erbfolge). Die Motive hierfür sind vielfältig. Anlass kann etwa sein, dass Eltern Ihren Kindern einen Bauplatz als „Starthilfe“ zuwenden oder die Kinder generell in die Verteilung des Vermögens aktiv einbeziehen möchten. Nicht selten spielen auch Steuerfreibeträge eine entscheidende Rolle sein.

Vorweggenommene Vermögensnachfolge und Testament bzw. Erbvertrag können auch kombiniert werden. Eine pauschale, überlegene Lösung gibt es hier nicht. Vielmehr kommt es auch hier auf den Einzelfall an, welche der Varianten für Sie und Ihre Situation sinnvoll ist. Dazu berate ich Sie gerne.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen auch in anderen erbrechtlichen Angelegenheiten – etwa Erbscheinsanträgen, Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzichtsverträge, Erbanteilsübertragungen, Erbausschlagungen oder Erbauseinandersetzungen – gerne zur Verfügung.

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