Immobilien
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist in aller Regel ein entscheidender Schritt im Leben – nicht nur finanziell, sondern auch persönlich durch die damit regelmäßig verbundenen Veränderungen der eigenen Lebenssituation. Eine derart bedeutende Angelegenheit bedarf einer ordentlichen Grundlage. Erfahren Sie nachstehend mehr zu den notariellen Aufgaben bei Immobilienverträgen sowie zur Abwicklung eines Kaufvertrages. Neben der Beurkundung von Immobilienkaufverträgen gehören zu den notariellen Leistungen etwa auch die Bestellung von Grundschulden oder Dienstbarkeiten, Tauschverträge über Immobilien, Aufteilungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie die Bestellung und der Erwerb von Erbbaurechten.
Die Mitwirkung eines Notars als neutrale Urkundsperson stellt sicher, dass Käufer und Verkäufer sachgemäß beraten sind und beide Parteien eine aufgeklärte, überlegte Entscheidung treffen. Wir informieren Sie über die Gestaltungsmöglichkeiten und klären sie unparteiisch und umfassend über etwaige Risiken sowie mögliche Alternativen auf. So wird sichergestellt, dass beide Seiten sich über den Inhalt des Vertrages im Klaren sind und die Interessen beider Seiten gewahrt bleiben. So werden insbesondere unerfahrene Parteien geschützt. Ausgehend von Ihren Wünschen und Zielvorstellungen erstellen wir den Entwurf Ihrer Urkunde und sorgen so dafür, dass der Vertrag auf individuell auf Ihre Situation passt und dieser rechtlich korrekt sowie eindeutig formuliert ist. Bereits bei der Vertragsgestaltung achten wir insbesondere darauf, dass die Vertragsparteien gegen ihren Willen keine ungesicherten Vorleistungen zu erbringen haben. Mit anderen Worten: Der Erwerber zahlt erst, wenn sein Eigentumserwerb hinreichend gesichert ist und der Veräußerer verliert sein Eigentum erst, wenn er den Kaufpreis erhalten hat.
Nach der Beurkundung veranlassen wir die für die Abwicklung notwendigen Schritte bzw. begleiten diese. Insbesondere leiten wir die Eintragung einer sog. Vormerkung im Grundbuch in die Wege, mit welcher das Grundstück für den Käufer „reserviert“ wird. Ferner überwachen wir das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen und geben den Parteien Bescheid, sobald der Kaufpreis zu zahlen ist. Je nach Immobilie kann zudem die Einholung weiterer Dokumente notwendig sein (etwa von behördlichen Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnissen oder Löschungsunterlagen der Bank), die wir ebenfalls für Sie einholen.
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Häufig gestellte Fragen |
Sobald uns alle notwendigen Informationen vorliegen, nehmen wir Einsicht in das Grundbuch und erstellen ausgehend von Ihren Wünschen und Zielvorstellungen einen Vertragsentwurf. Diesen schicken wir Ihnen zu und klären noch offene Punkte bzw. etwaige Rückfragen mit Ihnen. Anschließend wird der Vertrag notariell beurkundet. Im Beurkundungstermin verliest der Notar den Vertrag und erläutert den Beteiligten dessen rechtlichen Regelungsgehalt. Außerdem besteht hier nochmal die Gelegenheit, noch offene Fragen zu klären. Sind alle Beteiligten einverstanden, wird der Vertrag von diesen sowie vom Notar unterzeichnet. Nach der Unterschrift des Notars ist der Vertrag notariell beurkundet. Jetzt muss dieser noch abgewickelt werden. Hierfür veranlasst der Notar alle notwendigen Schritte (z. B. die Eintragung einer Vormerkung oder die Einholung von Löschungsunterlagen) und übernimmt die Kommunikation mit Behörden, Gerichten und Banken. Er überwacht die Kaufpreisfälligkeit und teilt den Beteiligten den Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen mit. Ist der Kaufpreis bezahlt, veranlasst der Notar die Eintragung in das Grundbuch. Sobald der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist, ist der Kaufvertrag abgewickelt. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch danach für Fragen zur Verfügung.
Je nach Immobilie (z. B. bebautes oder unbebautes Grundstück, Wohnungseigentum) und den Vereinbarungen im Kaufvertrag kann der Ablauf im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Besonderheiten abweichen. Diese Besonderheiten besprechen wir selbstverständlich mit Ihnen.
Sie können frei entscheiden, welchen Notar Sie aufsuchen möchten. Hierfür spielt insbesondere keine Rolle, wo Sie wohnen oder wo das Grundstück belegen ist.
Grundsätzlich müssen die Beteiligten den Beurkundungstermin persönlich wahrnehmen. Das hat seinen Grund. Denn der Inhalt der Urkunde wird im Termin nochmal erläutert und ihr Inhalt von dem Notar und den Beteiligten kontrolliert. Außerdem haben Sie nochmal die Möglichkeit, Fragen zu stellen.
Sollten Sie einen Beurkundungstermin ausnahmsweise nicht persönlich wahrnehmen können, können Sie sich beispielsweise vertreten lassen. Denkbar wäre auch, dass Sie die Urkunde nachträglich notariell beglaubigt genehmigen. Welche Variante in Ihrem Fall am besten passt, stimmen wir mit Ihnen ab.
Der Kaufpreis ist grundsätzlich erst fällig und damit erst dann vom Erwerber zu zahlen, wenn sicher ist, dass er die Immobilie entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erwirbt. Der Käufer ist durch den notariellen Kaufvertrag abgesichert, da die Fälligkeit des Kaufpreises in der Regel davon abhängig gemacht, dass
- alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
- die sog. Eigentumsvormerkung – auch Auflassungsvormerkung genannt – für den Erwerber im Grundbuch eingetragen und die Immobilie dadurch für sie quasi „reserviert" ist,
- die erforderlichen Unterlagen vorliegen, um im Grundbuch eingetragene, nicht übernommene Belastungen
(z. B. Grundschulden) zu löschen,
- die Gemeinde ein ihr ggf. zustehendes Vorkaufsrecht nicht ausübt
Der Notar veranlasst alle notwendigen Schritte, damit die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Sobald diese vorliegen, informiert er die Vertragsbeteiligten. Der Käufer zahlt erst, wenn der Notar den Beteiligten die Fälligkeit mitteilt.
Ihr Ansprechpartner für:
- Immobilienkauf- und Tauschverträge
- Aufteilungen nach dem WEG
- Bestellung und Erwerb von Erbbaurechten
- Bestellung, Änderung und Löschung von Rechten an Grundstücken (insb. Grundschulden)
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